Gegründet wurde der Verein am 26.02.2002 im Gasthaus "Vinnen".

 

Der aktuelle, in 2021 gewählte Vorstand v. links:

Stephan Barthelmeus, Michael Bartsch, "Conny" Schröder

 

Die Gründer (v. links nach rechts/v. oben nach unten): Konrad Schulz, Detlev Schwanold, Uwe Dahnke, Michael Bartsch, Harald Mescheder, Jürgen Berger, Petra Mescheder und Lothar Köhnemann,

 

 

Das Ziel des Vereins besteht darin, krebskranke Kinder finanziell zu unterstützen. Erreicht wird dies durch Fußballturniere von Jugendmannschafften, die mit einem attraktiven Begleitprogramm möglichst jährlich bei einem anderen Verein unter Vergabe eines Wanderpokals in Lippe ausgespielt werden. So kamen in den vergangenen Jahren durch die Fußballturniere, freiwillige Spenden und Mitgliedsbeiträge über 37.000,00 € (!) für den guten Zweck zusammen.

 

Die erste Schirmherrschaft für die Fußball-Turniere übernahm übrigens zunächst der frühere Fußballprofi und damalige Manager vom DSC Arminia Bielefeld, Thomas von Heesen.

 

Der Verein „Cup der guten Hoffnung e.V.“ war und ist stets mit Arminia verbunden. Weitere Schirmherren waren z.B. Reinhard Saftig und Detlef Dammeier. Zudem waren als Gäste bei den Turnieren sehr oft prominente ehemalige Spieler des DSC wie Wolfgang Kneib und Thomas Stratos dabei.

 

Wie sind die Fördergelder in den letzten Jahren verwandt worden? In den ersten Jahren sind die Spendengelder etc. direkt an das Klinikum Detmold und dort an die Kinderstation (krebskranke Kinder) gegangen. In den letzten Jahren sind diese Gelder dann auf Wunsch des Klinikums an die Gesundheits-stiftung des Kreises Lippe weitergegeben worden, was den Vorteil mit sich brachte, dass der Kreis Lippe die jeweils geleisteten Spenden immer verdoppelt hat. Obwohl sämtliche Gelder über diese Stiftung sicherlich guten Zwecken zu Gute gekommen sind, war die von uns gewünschte Zweckbestimmung (direkte Hilfe für krebskranke Kinder) dadurch leider nicht mehr gewährleistet.

 

Was wird sich künftig ändern?

 

Künftig sollen die Spendengelder gemäß der aktuellen Satzung (sh. am Ende dieser Seite!) ausschließ-lich der Ambulanten Kinder- und Jugendhospizarbeit Lippe in Detmold zu Gute kommen. Dort sollen die Gelder z. B. für die Unterstützung kranker Kinder, die Trauerarbeit mit den Hinterbliebenen, die Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen (die Arbeit mit Trauernden und Sterbenden bedarf naturgemäß einer intensiven Förderung und Ausbildung) etc. verwendet werden. Dies alles erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Verein Cup der guten Hoffnung e.V. und dem Hospizverein.

 

Bitte unterstützen Sie uns, damit die Situation der Betroffenen verbessert werden kann.

 

Vielen Dank.

 

Ihr Team vom Cup der guten Hoffnung e.V.

 

 

fast jedes Jahr aktiv: die Highlights seit 2002

2002: Klinikbesuch von DSC Profis

2003: Wolfgang Kneib beim Cup

2004: Scheckübergabe i. d. Klinik

 

 

2005: mit Stratos + Hr. Heuwinkel

2006: so sehen Sieger aus...

2007: mit Reinhold Saftig

 

2008: mit Detlef Dammeier

2009: Dammeier (Mitte) b. Turnier

2010: "Lohmann" zu Besuch

2011: Scheckübergabe im Klinikum

2012: erneute Scheckübergabe

2015: Gruppenbild mit Landrat

 

 

2016: Dr. Lehmann übergibt Pokal

2017: Infostand Generationsfest

2018: Scheck für den Hospizverein

2019: wieder ein großer Scheck !

2020: erneute Scheckübergabe !

2021: ein "Corona-Scheck"

 

2022: endlich wieder ein Turnier !

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                                              Satzung in der Fassung vom 27. Oktober 2021

 

 

                                                                                § 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Cup der guten Hoffnung e.V“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Leopoldshöhe.

 

                                                                                § 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Hilfe und Förderung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung des Jugendfußballs (die Förderung soll durch Sportveranstaltungen wie z.B. Jugendturniere, Spendenkonto und andere Veranstaltungen erwirtschaftet werden).

 

                                                                                § 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                                                                                § 4

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile.

 

                                                                               § 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

                                                                               § 6

 

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

                                                                               § 7 Eintritt der Mitglieder

 

Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

 

                                                                               § 8 Austritt der Mitglieder

 

Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

 

                                                                               § 9 Ausschluss eines Mitgliedes

 

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

                                                                               § 10 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

                                                                               § 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

                                                                               § 12 Zusammensetzung des Vorstandes

 

Der Vorstand besteht aus

1) einem Vorsitzenden

2) einem stellvertretenden Vorsitzenden

3) einem Schriftführer

4) einem Kassierer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engere Vorstand) bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

 

                                                                              § 13 Beschränkung

 

Im Innenverhältnis bedürften Geschäftsabschlüsse über 500,00 € (fünfhundert) dem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

 

                                                                              § 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich zum Jahresende statt. Für die Neuwahl erstellt der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen finden, auf Verlangen auch nur eines Stimmberechtigten, geheim statt. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

                                                                             § 15 Niederschriften

 

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

                                                                             § 16 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen, falls vorhanden, fällt dem

 

 

zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder und Jugendhospizarbeit sowie zur Entlastung und Stärkung der Familien, deren Kinder von einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit betroffen sind, verwendet werden muss.